Viele Änderungen seit August

Neuregelungen für Solarstromeinspeiser, bedürftige Schüler, Transpersonen und Vermieter

Wer eine eigene Photovoltaikanlage ab dem 1. August 2024 in Betrieb nimmt und damit Solarstrom ins Netz einspeist, wird etwas weniger als die bislang gezahlten 8,11 Cent pro Kilowattstunde bei einer Anlage bis 10 Kilowatt Peak erhalten. Symbolfoto: fr

Artikel vom: 10.08.2024

Region (RDR) – Der August bringt so einige Veränderungen für Verbraucher mit sich. Wer eine eigene Photovoltaikanlage ab dem 1. August 2024 in Betrieb nimmt und damit Solarstrom ins Netz einspeist, wird etwas weniger als die bislang gezahlten 8,11 Cent pro Kilowattstunde bei einer Anlage bis zehn Kilowatt Peak erhalten. Der Grund ist die Senkung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen um ein Prozent.

Für bedürftige Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss machen wollen, sind die Grundbedarfssätze des BAföG ab 1. August um fünf Prozent gestiegen. Anders als Studierende müssen Schüler das erhaltene Bafög nicht zurückzahlen.

Seit dem 1. August dieses Jahres  gibt es ferner eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen, die trotz vielfältiger Bemühungen keinen Ausbildungspatz finden. Laut der Bundesagentur für Arbeit allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie „hinreichende Bewerbungsbemühungen unternommen und die Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben“. 

Ab Ende August können Vermieter von Einfamilienhäusern und  Wohnungseigentümer, Kommunen und Unternehmen Zuschüsse für den Austausch von Heizungen bei der Förderbank KfW beantragen. Dabei werden bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst. 

Im April dieses Jahres wurde das Selbstbestimmungsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen, das es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern soll, ihren Geschlechtseintrag und ihren Namen ändern zu lassen. Auch wenn das Gesetz erst am 1. November 2024 in Kraft treten soll, können sich Betroffene schon seit dem 1. August für eine entsprechende Erklärung beim Standesamt anmelden.


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