"3-G-Regel" gilt ab Mittwoch in Innenräumen
Das Ordnungsamt Bremen erlässt am 18. August eine neue Allgemeinverfügung. Unter anderem erhalten Geimpfte danach Zutritt zu Innenräumen. FOTO: FR
Artikel vom: 18.08.2021
Bremen - (FR) Nachdem die Corona-Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen, laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts, am 17. August den dritten Tag in Folge oberhalb des Wertes von 35 Neuinfektionen pro 100000 Einwohner liegt, wird in der Stadt Bremen der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. Das Ordnungsamt Bremen wird als örtlich zuständige Behörde heute eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der ab Mittwoch (18. August 2021) die "3-G-Regel" in Innenräumen gilt. Ab dann ist der Zugang zu folgenden Einrichtungen für Personen mit vollständigem Impfschutz, für genesene Personen oder Personen mit negativem Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus möglich.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Gastronomiebetriebe, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theater, Opern, Kinos, Konzerthäuser, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution, Swingerclubs, Saunen, Studios für Elektrostimulationstraining, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Sportanlagen, Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Spielplätze, Kletterhallen, Kletterparks und sonstige Vergnügungsstätten jeweils in geschlossenen Räumen
- Veranstaltungen (ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen) und Feste in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung
- Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
- Die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist Schulsport)
- Beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben (Test bei Anreise und zwei Mal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt)
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Als negative Testergebnisse werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltests anerkannt, die nicht älter als 24 Stunden sind. Außerdem können in den jeweiligen Einrichtungen vor Ort Selbsttests durchgeführt werden, wenn diese unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der das Hygienekonzept verantwortet, oder eines oder einer Angestellten. Als genesen gelten Personen, die ein positives PCR-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als sechs Monate ist. Geimpfte Personen müssen mittels eines Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser tritt 14 Tage nach abschließender Impfung ein. Die Allgemeinverfügung gilt für vier Wochen.
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