Strafmündigkeit

Sachliche Diskussion über die Altersgrenze muss erlaubt sein

Artikel vom: 26.03.2023

Zwei Mädchen im Alter von zwölf und 13 Jahren haben kürzlich gestanden, eine Zwölfjährige erstochen zu haben. Nur Tage später kursiert ein Video im Internet, in dem Mädchen eine 13-Jährige schlagen und sie auf Schlimmste demütigen. In Bremen waren es vor einiger Zeit Kinder im Alter von zwölf bis 13 Jahren, die als Täter ermittelt wurden, nachdem sie aus einer Gruppe heraus eine Transfrau herabwürdigten und sie schwer verletzten.
Strafrechtliche Folgen drohen den Kindern keine, denn sie sind zu jung. „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist“, heißt im Strafgesetzbuch.
Die Strafmündigkeit mit 14 Jahren wurde in Deutschland im Jahr 1923 erstmals eingeführt, doch mittlerweile sollte eine sachliche Diskussion über diese Altersgrenze erlaubt sein. Wenn Kinder (Kapital-)Verbrechen begehen, dann ist es schwerlich nachvollziehbar, dass sie straffrei ausgehen. Jugendämter können zwar Maßnahmen zur Erziehungshilfe anordnen, den Opfern wird das aber nicht gerecht.
Auch Zwölfjährige können einschätzen, dass es nicht in Ordnung ist, anderen Gewalt anzutun. Sie sind in der Regel durchaus in der Lage, die Tragweite auch komplexer Taten zu verstehen. Sicherlich ist es keine Option, diese Kinder ins Gefängnis zu stecken, aber sie sollten Konsequenzen aufgrund ihres Handelns erfahren.
Verbrechen sehr junger Menschen mögen schreckliche Ausnahmefälle sein, aber es gibt sie. Die Politik sollte das Thema mit Fachleuten sensibel beleuchten – ohne es im Hinblick auf die Bürgerschaftswahl – populistisch auszuschlachten.


Von Regina Drieling

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